Satzung & Beitragsordnung

Satzung & Beitragsordnung

§ 1

Name

Der Verein führt den Namen „Tier und Mensch – Der andere Tierschutz e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Chemnitz und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Chemnitz einzutragen.

Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Tierschutzes.

§ 2

Zweck

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Tierschutzarbeit an sich und erstreckt sich im Weiteren auf regelmäßige Besuche mit Tieren in öffentlichen Einrichtungen wie Alten- und Pflegeheimen, Schulen usw.

Ein weiterer Schwerpunkt der Vereinsarbeit liegt in der tiergestützten Arbeit mit behinderten Menschen, um ihre persönliche Lebenssituation zu verbessern.

Langfristiges Ziel unseres Vereins ist der Aufbau und die Betreibung eines Tiergnadenhofes für verwaiste und misshandelte Tiere.

Für Mitglieder und interessierte Tierfreunde werden Beratungen und Schulungen zum Umgang mit Tieren, insbesondere von Problemhunden, angeboten.

Durch Öffentlichkeitsarbeit soll Verständnis für das Wesen der Tiere erweckt und somit der Tierschutzgedanke gefördert werden.

Mitglieder und interessierte Tierfreunde können unter Anleitung eines Trainers des Vereins ihre Hunde artgerecht unter Beachtung des Tierschutzgesetzes auf einem Trainingsgelände beschäftigen.

Führung einer „Tiertafel“ in Chemnitz:

Durch Unterhaltung von Ausgabestellen zur Ausgabe von Tierfutter und Tierbedarf für Haustiere, soweit der Halter des Tieres zur art- und tierschutzgerechten Versorgung und Haltung des Tieres nicht in der Lage ist.

Durch freiwillige Unterstützung von Tierhaltern in Not durch Sachzuwendungen, sofern der Verein auf die Notsituation des Halters aufmerksam gemacht worden ist.

Durch freiwillige Unterstützung bei tierärztlicher Versorgung von Haustieren, sofern der Halter die Mittel hierfür nicht aufbringen kann.

Die Förderung oder Unterstützung der Zucht oder des Sammelns von Haustieren entspricht nicht dem Zweck des Vereins.

Auf die Leistungen des Vereins besteht kein Rechtsanspruch.

§ 3

Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt werden. Die Mitgliedschaft endet

– durch freiwilligen Austritt in schriftlicher Form
– durch Tod
– durch Ausschluss durch den Vorstand z. B. bei Schädigung des Ansehens des Vereins; Widersetzung von Anordnungen
– wenn trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung der Jahresbeitrag nicht geleistet worden ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes. Gegen die Entscheidung ist ein Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche an den Verein.

§ 5

Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag beträgt

für Mitglieder                                                              25,00 EUR
für Studenten, Arbeitslose, Schüler                  12,50 EUR
für fördernde Mitglieder                                        50,00 EUR
für gewerbliche Unternehmen                           75,00 EUR

Der Mitgliedsbeitrag ist nach Eintritt innerhalb von zwei Monaten unaufgefordert für ein volles Kalenderjahr zu entrichten.

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Jedes volljährige Mitglied kann für jedes Amt im Verein gewählt werden.

Jedes Mitglied hat Stimmrecht mit je einer Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Auskunft, Beratung und Unterstützung in den Angelegenheiten zu verlangen, die zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins gehören.

Die Mitglieder verpflichten sich, die Satzung des Vereins und alle satzungsgemäß getroffenen Entscheidungen anzuerkennen.

§ 7

Organe

Die Organe des Vorstandes sind:

– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung.

§ 8

Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus

– dem 1. Vorsitzenden
– dem 2. Vorsitzenden
– dem 3. Vorsitzenden

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Vertretungsberechtigt sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder zur Vornahme von Rechtsgeschäften und -handlungen ermächtigen.

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.

Der Vorstand ist mit einfacher Stimmenmehrheit beschlussfähig.

In der Mitgliederversammlung werden die Mitglieder des Vorstandes für die Dauer von zwei Jahren für das jeweilige Amt gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung einer Ersatzwahl einzuberufen. Liegt eine Neuwahl nicht mehr als drei Monate entfernt, kann die Ersatzwahl unterbleiben.

§ 9

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und findet vierteljährlich statt.
Einmal jährlich findet eine Hauptversammlung statt, zu der schriftlich durch den Vorstand mit einer Ladungsfrist von drei Wochen eingeladen wird.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

– Beratung und Beschlussfassung der auf der Tagesordnung stehenden Fragen
– Wahl und Amtsenthebung von Mitgliedern des Vorstandes und des Kassenrevisors
– Beschlussfassung zur Satzungsänderung
– Entlastung des Vorstandes
– Entgegennahme der Jahresberichte
– Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, es sei denn, Satzung oder Gesetz sehen anderes vor. Bei Stimmengleichheit muss erneut abgestimmt werden. Stimmenthaltungen werden nicht mit gezählt.

Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn auch nur ein teilnehmendes Mitglied dies beantragt.

Bei den Wahlen der Mitglieder des Vorstandes gilt als derjenige gewählt, der mit mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen enthalten hat. Liegt keine Stimmenmehrheit vor, muss erneut bis zur Stimmenmehrheit gewählt werden. Stimmenthaltungen werden nicht mit gezählt.

Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4, zum Beschluss der Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Wenn 1/3 aller Mitglieder das verlangt, ist ebenfalls eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 10

Rechnungswesen

Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.

Der Kassenwart hat alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu verbuchen. Halbjährlich hat der Kassenwart in der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht vorzulegen, der die Vermögenslage des Vereins für alle Mitglieder verständlich darstellt.

Der Kassenwart ist nach Anweisung durch den 1. Vorsitzenden berechtigt, Zahlungen zu leisten. Ab einem Betrag in Höhe von 100 EUR muss ein weiteres Vorstandsmitglied die Zahlung gegenzeichnen.

§ 11

Rechnungsprüfung

In jedem Geschäftsjahr ist das Kassenwesen des Vereins von einem Rechnungsprüfer zu prüfen. Dies umfasst alle Buchungsvorgänge, den Kassenbestand sowie die Vermögenslage des Vereins. Eine unangekündigte Prüfung der Buchungsunterlagen durch den Rechnungsprüfer ist jederzeit möglich. Alle vom Rechnungsprüfer geforderten Unterlagen sind vom Kassenwart so rechtzeitig vorzulegen, dass in der Jahreshauptversammlung ein Prüfungsbericht erstattet werden kann. Der Rechnungsprüfer wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von einem Jahr gewählt.

§ 12

Protokollführung

Die vom Vorstand gefassten Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben.

§ 13

Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung und mit einer Stimmenmehrheit, wie im § 9 festgelegt, erfolgen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, werden der erste und der zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren des Vereins. Die Vorschriften des BGB bestimmen die Rechte und Pflichten der Liquidatoren.

Bei der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt oder anderen gemeinnützigen Verein des Tierschutzes, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes.

§ 14

Schlussbestimmungen

Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuelle notwendige redaktionelle Änderungen vorzunehmen.

Burkert                     Martin                                  Köhn
Vorsitzender          Vorstandsmitglied          Vorstandsmitglied